18. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 694 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Es ist anzumerken, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der zuständige Gerichtspräsident die anwesenden Zuschauer offenbar parteiöffentlich über das Strafmass abstimmen liess (Im Sinne einer «Konsultativabstimmung»). Dies wird von der Kammer zwar als zumindest nicht angebracht betrachtet, jedoch ist sie der Überzeugung, dass dies keinen direkten Einfluss auf die Festlegung des Strafmasses durch die Vorinstanz hatte.