Ausgehend vom Beweisergebnis (nicht unwesentliche Alkoholisierung, aber gestützt auf das gesamte Vor-, Tat- und Nachtatverhalten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer verminderten Steuerungsfähigkeit) war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt obgleich des konsumierten Alkohols voll schuldfähig. Andere Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte handelte auch schuldhaft.