16. Schuld Gemäss BGE 122 IV 49 besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Ausgehend vom Beweisergebnis (nicht unwesentliche Alkoholisierung, aber gestützt auf das gesamte Vor-, Tat- und Nachtatverhalten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer verminderten Steuerungsfähigkeit) war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt obgleich des konsumierten Alkohols voll schuldfähig.