33 15. Rechtswidrigkeit Ausgehend vom Beweisergebnis gibt es nichts, was auch nur ansatzweise eine (irrige Annahme einer) Notwehrlage oder zumindest eine Bedrohung oder Provokation durch das Opfer zu begründen vermocht hätte. Es war der Beschuldigte, der mit Vorsatz das Opfer verletzen wollte bzw. eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm; er handelte nicht mit Verteidigungswillen. Es liegt somit unbestrittenermassen weder eine rechtfertigende Putativnotwehr noch ein entsprechender Exzess vor.