unklar, welche Verletzungen durch ersten Schlag entstanden und von ihm wahrgenommen wurden). Insgesamt abwägend ist der Schluss auf eine direktvorsätzliche Zufügung einer schweren Körperverletzung jedoch nicht zwingend. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 122 StGB eventualvorsätzlich erfüllt hat.