Ausführung von zwei äusserst heftigen Schlägen in kurzer Abfolge mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche; zweiter Schlag obwohl bereits nach erstem Schlag Verletzungen sichtbar waren). Andererseits sprechen andere Indizien aber auch gegen die Annahme eines direkten Vorsatzes bzw. für die Annahme eines Eventualvorsatzes (zufällige zweite Begegnung ohne aktives Aufsuchen und damit spontaner Entschluss zur Tat; fehlende Äusserungen oder Anhaltspunkte zu den Beweggründen; unklar, welche Verletzungen durch ersten Schlag entstanden und von ihm wahrgenommen wurden).