Selbst der Beschuldigte gab zutreffend an, „es kann von Platzwunden bis hin zum Tod kommen“ (pag. 201). Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist festzustellen, dass sich aus dem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten zwar einerseits diverse Indizien für eine direktvorsätzliche schwere Körperverletzung ergeben (eine nach erstem Zusammentreffen für andere Personen wahrnehmbare Wut und Anspannung des Beschuldigten; Art wie er die Flasche in der Hand hielt; sofortiges Zugehen auf das Opfer beim zweiten Zusammentreffen; Ausführung von zwei äusserst heftigen Schlägen in kurzer Abfolge mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche;