Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lassen sich weder aus dem Vor-, noch dem Tat- oder Nachtatverhalten zwingende Rückschlüsse ziehen, die mindestens auf einen Vorsatz 2. Grades schliessen liessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Schwere der Verletzungen: Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten führt nicht unausweichlich oder zwingend zu einer schweren Körperverletzung. Selbst der Beschuldigte gab zutreffend an, „es kann von Platzwunden bis hin zum Tod kommen“ (pag.