Stattdessen schuf der Beschuldigte mit seinem Handeln ein derart grosses Risiko und seine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt so schwer, dass vernünftigerweise nur darauf geschlossen werden kann, dass er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat. Von der Kammer zu beantworten ist die Frage, ob – wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht – eine direktvorsätzliche Begehung einer schweren Körperverletzung zu bejahen ist. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lassen sich weder aus dem Vor-, noch dem Tat- oder Nachtatverhalten zwingende Rückschlüsse ziehen, die mindestens auf einen Vorsatz 2. Grades schliessen liessen.