Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte hätte nicht im Bewusstsein gehandelt, das Opfer schwer verletzen zu können, was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes ausschliessen würde, ist nicht zutreffend. Dieses Bewusstsein war und ist bei ihm, wie er selbst ausgesagt hat, im Allgemeinen vorhanden, und darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass dieses exakt im Zeitpunkt der Tat direkt präsent war. Stattdessen schuf der Beschuldigte mit seinem Handeln ein derart grosses Risiko und seine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt so schwer, dass vernünftigerweise nur darauf geschlossen werden kann, dass er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat.