122 Abs. 3 StGB dar. Das wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage nach der Vorsatzart und mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich ohne Weite-