14.2 Subsumtion Nach Ansicht der Kammer stellt bereits der Verlust des Geruchssinns (und die Beeinträchtigung des Geschmackssinns) für sich allein schon eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar, da dieser als wichtiges Organ zu betrachten ist, dessen Funktion vorliegend dauerhaft gestört ist. Klarerweise stellen aber alle Beeinträchtigungen zusammen betrachtet, mit dem längeren Spitalaufenthalt, der langen Arbeitsunfähigkeit, der psychischen Beeinträchtigungen, etc. ohne Weiteres eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB dar.