Wiederum gilt im Übrigen, dass der Täter nicht den Eintritt der tatbestandsmässigen Nebenfolge, sondern nur deren Verknüpfung mit dem eigentlich erstrebten Geschehensablauf als gewiss ansehen muss. Der direkte Vorsatz bezieht sich danach – zusammengefasst – auf das eigentliche Handlungsziel des Täters sowie auf alle Umstände und Geschehnisse, die ihm als notwendige Voraussetzung oder Folge der Erreichung jenes Zieles erscheinen (STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 94 ff.).