für unumgänglich hält. Dass ihm diese Nebenfolge unter Umständen äusserst zuwider ist, dass er sie weder «billigt» noch gar wünscht, ändert auch hier nichts. Der Täter kann nicht Konsequenzen seines Handelns, die ihm als unausweichlich erscheinen, nur deshalb aus seinem Verwirklichungswillen ausklammern, weil sie ihm unangenehm sind. Wiederum gilt im Übrigen, dass der Täter nicht den Eintritt der tatbestandsmässigen Nebenfolge, sondern nur deren Verknüpfung mit dem eigentlich erstrebten Geschehensablauf als gewiss ansehen muss.