Der direkte Vorsatz 2. Grades erstreckt sich auch auf diejenige Tatbestandsverwirklichung, die der Täter als notwendige Nebenfolge einkalkuliert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB). Mit anderen Worten spricht man dann von direktem Vorsatz 2. Grades, wenn der Täter den objektiven Tatbestand eines Erfolgsdelikts bewirkt hat, er jedoch subjektiv den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht direkt angestrebt hat, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges aber bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln