). Der direkte Vorsatz 2. Grades erstreckt sich auch auf diejenige Tatbestandsverwirklichung, die der Täter als notwendige Nebenfolge einkalkuliert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB).