2011, § 9 N. 59 f.). Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 23 ff. zu Art.12 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 94 ff.).