31 Neben der Absicht als Vorsatz 1. Grades erfasst der Vorsatz auch den Vorsatz 2. Grades: Gemäss BGE 130 IV 58 E. 8.2. verlangt der Vorsatz neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 59 f.).