Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB).