30 Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB). Als bleibende Nachteile (Abs. 2, zweites Fallbeispiel) sind nur dauernde, irreversible gleichzeitig schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 122 StGB). Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art.