Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht weiter von Bedeutung. Es genügt auch eine vor- über-gehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB).