Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Verteidigung vertrat jedoch die Meinung, es liege ein Putativnotwehr-Exzess vor, weil sich A.________ irrtümlich vorgestellt habe, er werde rechtswidrig angegriffen. Dadurch habe er sich gegen diesen vermeintlichen Angriff gewehrt, allerdings weit über das erlaubte Mass hinaus. Wie bereits ausgeführt wurde, ergaben sich aus dem Beweisergebnis keine Hinweise dafür, dass A.________ einen bevorstehenden rechtswidrigen Angriff seitens von C.________ befürchten musste.