Er schildert zudem weitere Beschwerden, die für sich allein betrachtet das Tatbestandsmerkmal möglicherweise nicht erfüllen, in ihrer Gesamtheit aber eine andere schwere körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne der Generalsklausel nach Art. 122 al. 3 StGB darstellen: Insbesondere reduzierte Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Doppelbilder und posttraumatische Belastungsstörung.