29 Zu bejahen ist demgegenüber eine schwere Organschädigung. C.________ hat den Geruchssinn wohl für immer verloren und will geschmacklich noch süss, sauer oder salzig erkennen, mehr aber nicht. Er schildert zudem weitere Beschwerden, die für sich allein betrachtet das Tatbestandsmerkmal möglicherweise nicht erfüllen, in ihrer Gesamtheit aber eine andere schwere körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne der Generalsklausel nach Art.