O, N 10 zu Art. 122). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 StGB). Subsumtion Wie bereits ausgeführt wurde, wird auch von den Parteien nicht bestritten, dass der Beschuldigte C.________ beim Ereignis vom 25.09.2016 eine schwere Körperverletzung zugefügt hat.