III. Rechtliche Würdigung 13. Erwägungen der Vorinstanz Zum Rechtlichen erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 693 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung): In objektiver Hinsicht bedingt eine schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB entweder Lebensgefahr, die Verletzung wichtiger Organe oder Glieder, bleibende Nachteile oder eine Entstellung. In subjektiver Hinsicht erfordert die schwere Körperverletzung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf die Schwere der Verletzung beziehen (TRECHSEL, a.a.O, N 10 zu Art. 122).