12. Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist beweismässig erstellt. Das zweite, erneute Zusammentreffen in der E________gasse war zufällig. Für eine Bedrohung oder Provokation des Beschuldigten durch das Opfer gibt es beweismässig ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie für eine sich auf die Schuldfähigkeit auswirkende ganz markante Alkoholisierung. Der Beschuldigte schlug ohne Vorwarnung, völlig überraschend, äusserst heftig, mit Schwung, zwei Mal mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht des perplexen Opfers, das ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen ausgesetzt war.