28 Von der Verteidigung wurde auch nicht dargelegt, inwiefern die Steuerungsund Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch den Einfluss von Alkohol konkret negativ beeinflusst und die Tat dadurch in entschuldbarer Weise begünstigt wurde. Im Übrigen ist dem ersten Leumundsbericht vom 16. Januar 2018 (pag. 595 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte der verstärkenden Wirkungen von Alkohol durchaus bewusst war und ist (pag. 596).