Seitens der Verteidigung wurde lediglich dargelegt, dass der Alkoholkonsum den Beschuldigten enthemmt haben müsse, da seine Tat anders nicht erklärbar sei. Der Beschuldigte habe sich in einem falschen Film befunden, und dieser sei selber perplex gewesen, als er realisiert habe, was er gemacht habe. Auch sei er wieder klar im Kopf geworden als er gemerkt habe, dass etwas Schlimmes geschehen sei (pag. 778). Dass Alkohol eine enthemmende Wirkung hat, ist gerichtsnotorisch und vermag den Beschuldigten nicht ansatzweise zu entlasten.