156) nicht auf eine ebensolche des Beschuldigten geschlossen werden. Aber auch aus dem zügigen Gang in die E________gasse, der massiven, zielgerichteten Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer, der Flucht, der WhatsApp-Nachrichten (pag. 29) und den Schilderungen sämtlicher Auskunftspersonen (einschliesslich F.________ und G.________) sind aus Sicht der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine ganz markante Alkoholisierung des Beschuldigten ersichtlich. Seitens der Verteidigung wurde lediglich dargelegt, dass der Alkoholkonsum den Beschuldigten enthemmt haben müsse, da seine Tat anders nicht erklärbar sei.