• Inwieweit sind Tatsachen dargetan, die auf eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung schliessen lassen? Von einer gewissen, nicht unerheblichen Alkoholisierung ist beweismässig auszugehen. Indes ergeben sich aus dem gesamten Vor-, Tat- und Nachtatverhalten nicht die geringsten Hinweise auf eine ganz markante, erhebliche Alkoholisierung, die eine Verminderung der Schuldfähigkeit auch nur ansatzweise in Betracht ziehen liesse. Jedenfalls kann vorab aus der Alkoholisierung von M.________ von rückgerechnet 1.8 ‰ (pag. 156) nicht auf eine ebensolche des Beschuldigten geschlossen werden.