Ebenfalls herangezogen werden muss das bekannte Nachtatverhalten des Beschuldigten: So schilderte Z.________ am 25. September 2016 gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte anfänglich nicht weggerannt sei, sondern nur zügig marschiert sei. Sein Gesicht sei auch ganz cool gewesen, als hätte er dies schon sehr oft gemacht (pag. 85). Diese Aussage lässt lediglich darauf schliessen, dass der Beschuldigte nach der Tat nach aussen hin nicht sonderlich erschrocken gewirkt hat, gibt aber keinen Aufschluss über seine innere Gefühlslage und -gesinnung.