Er verfügte somit über das notwendige Bewusstsein über die möglichen Konsequenzen seines Handelns. Auch wenn die Verteidigung geltend machte, dass dieses Bewusstsein während der Tat nicht vorhanden war, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein um die Gefährlichkeit (mindestens im Sinne eines Begleitwissens) handelte. Der Beschuldigte schlug ohne Vorwarnung, völlig überraschend, äusserst heftig, mit Schwung, zwei Mal mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht des perplexen Opfers, das ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen ausgesetzt war. Ebenfalls herangezogen werden muss