Auch erachtet die Kammer es als erstellt, dass nach dem ersten Schlag bereits Zeichen der Verletzung beim Opfer sichtbar waren. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sie es aber nicht als erwiesen, dass das Opfer bereits nach dem ersten Schlag einen offenen Schädelbruch zeigte und in einer Blutlache lag, da zwischen den beiden Schlägen nur einige Sekunden vergangen sind. Jedoch wird als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nach dem ersten Schlag beim Opfer bereits Verletzungen wahrnahm. Nichtsdestotrotz bleibt beweismässig letztlich unklar, welche Verletzungen genau durch den ersten Schlag entstanden sind und was der Beschuldigte wahrnehmen konnte.