Mithin handelte es sich beim Entschluss zu den Schlägen um eine spontane Entscheidung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beschuldigte die Flasche schon zuvor wie ein Schlaginstrument (am Flaschenhals haltend, Daumen nach unten) in der Hand hielt und dann zwei Mal auf den Kopf des Opfers einschlug. Dabei muss jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte für den zweiten Schlag einen erneuten Tatentschluss gefasst hat oder ob es sich bei den beiden Schlägen, wie von der Verteidigung ausgeführt wurde, aufgrund der kurzen Dauer um eine Tateinheit handelte. Auch erachtet die Kammer es als erstellt, dass nach dem ersten Schlag bereits Zeichen der Verletzung beim Opfer sichtbar waren.