Die Frage, ob Wut, Kränkung, Verletzung in der Ehre oder eine Mischung an Beweggründen ausschlaggebend war, kann beweismässig nicht abschliessend erhellt werden. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Tatentschluss des Beschuldigten, mit der Flasche auf das Opfer einzuschlagen, erst aus der zweiten, zufälligen Begegnung in der E________gasse heraus entstanden ist und der Beschuldigte zuvor kein bestimmtes Ziel verfolgte. Mithin handelte es sich beim Entschluss zu den Schlägen um eine spontane Entscheidung.