Stattdessen war durch den Beschuldigten anzunehmen gewesen, dass das Opfer weiter in die entgegengesetzte Richtung marschieren würde. Somit ist beim Aufeinandertreffen am Tatort in dubio pro reo von einer zufälligen Begegnung ohne ein gezieltes, bewusstes Aufsuchen durch den Beschuldigten auszugehen. Lediglich das letzte Rausschwenken aus der Laube, auf die E________gasse auf das Opfer zu, war klarerweise vom Beschuldigten beabsichtigt. Die Frage, ob Wut, Kränkung, Verletzung in der Ehre oder eine Mischung an Beweggründen ausschlaggebend war, kann beweismässig nicht abschliessend erhellt werden.