Was genau er beim Gang in die E________gasse bezweckte, kann allerdings beweismässig nicht abschliessend erhellt werden. Die Kammer erachtet es bloss als erwiesen, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen konnte, dass das Opfer ihm bei seinem Gang in die E________gasse direkt wieder in Richtung N.________ entgegen kommen würde, auch wenn er zuvor wahrnahm, dass das Opfer in die E________gasse eingebogen ist. Stattdessen war durch den Beschuldigten anzunehmen gewesen, dass das Opfer weiter in die entgegengesetzte Richtung marschieren würde.