Seine Wut wird namentlich sichtbar an der Art, wie er die Glasflasche in der Hand hielt. Somit ist die Aussage des Beschuldigten, die erste Begegnung sei eigentlich gut auseinander gegangen (pag. 772), mit Sicherheit als Schutzbehauptung abzutun. Stattdessen war der Beschuldigte aufgrund der ersten Begegnung offensichtlich aggressiv aufgeladen. Was genau er beim Gang in die E________gasse bezweckte, kann allerdings beweismässig nicht abschliessend erhellt werden.