26 G.________ aber auch für andere beobachtende Personen deutlich merk- und spürbar war. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte noch vom ersten Zusammentreffen mit dem Opfer in der D________gasse eine Wut im Bauch hatte, und damit bereits dort eine Ursache für das darauf folgende Geschehen gesetzt wurde. Diese Ursache ist jedoch nicht nachvollziehbar, geschweige denn achtenswert. Stattdessen handelte der Beschuldigte ohne jeden vernünftigen Anlass, aus einem nichtigen Beweggrund. Seine Wut wird namentlich sichtbar an der Art, wie er die Glasflasche in der Hand hielt.