_ bzw. seinen Kollegen. Inwieweit die Angst auch in der Person des Beschuldigten begründet war, den die beiden offensichtlich nicht kannten, lässt sich beweismässig nicht erhärten. Aus der geschilderten Angst lässt sich folglich nichts über die subjektive, innere Seite des Beschuldigten ableiten. Es ist, wie gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte, als er in die E________gasse einbog, zumindest „angespannt“ war, was insbesondere für F.________ und