• Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem Flascheneinsatz bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen? Ausserhalb der vorerwähnten klaren Schutzbehauptungen, wie namentlich derjenigen der anfänglich geltend gemachten Putativnotwehr-Situation, machte der Beschuldigte keine konkreten verbalen oder schriftlichen Äusserungen (bspw. auf Social Media), aus denen sich Indizien für die subjektive Seite ableiten liessen. Weder äusserte er sich aktenkundig gegenüber seinen Kollegen M.________, G.________ („G.________“) und F.___