das Geschehen aus kurzer Distanz wahrnehmen konnte, so war sie die einzige Auskunftsperson, die geltend machte, die Flasche sei beim ersten Einwirken teilweise zerbrochen. Angesichts des dynamischen Turbulenzgeschehens, der nicht optimalen Beleuchtungsverhältnisse sowie des Fehlens einer grösseren, auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführenden Hautdurchtrennung (die grosse, ca. 5.5 cm lange Hautdurchtrennung war die Folge stumpfer Gewalteinwirkung [IRM, pag. 280]) lässt sich jedoch beweiswürdigend nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Flasche bereits beim ersten Einwirken zerbrach.