In dieser Situation gelang es dem Beschuldigten, mit einem gezielten, sehr heftigen Schlag/Schwung mit der Flasche unmittelbar, ohne Vorwarnung gegen den Kopf des Opfers einzuwirken. Dadurch ging dieses zu Boden, hob alsdann den Oberkörper an und in der Folge gelang es dem Beschuldigten, nochmals mit der Flasche in einer sehr heftigen Schlag-/Schwungbewegung gegen das Gesicht des Opfers einzuwirken. Auch wenn R.________ das Geschehen aus kurzer Distanz wahrnehmen konnte, so war sie die einzige Auskunftsperson, die geltend machte, die Flasche sei beim ersten Einwirken teilweise zerbrochen.