25 Das Opfer und der Beschuldigte standen sehr nahe beieinander. G.________ („G.________“) und F.________ standen in der Nähe des Geschehens, wobei nicht erstellt ist, dass sich G.________ wie er angegeben hatte, schlichtend zwischen den Beschuldigten und das Opfer stellte. In dieser Situation gelang es dem Beschuldigten, mit einem gezielten, sehr heftigen Schlag/Schwung mit der Flasche unmittelbar, ohne Vorwarnung gegen den Kopf des Opfers einzuwirken.