Nichtsdestotrotz ist beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der E________gasse gesucht und die erneute Begegnung nicht zufällig war. Bei dieser zweiten Begegnung gab es wieder eine verbale Auseinandersetzung, ohne aber dass das Opfer den Beschuldigten angeschrien, ihm verbal gedroht oder zu einer körperlichen Attacke angesetzt hätte oder sonstwie für den Beschuldigten bedrohlich gewesen wäre oder ihn provoziert hätte. Erstellt ist einzig, dass das Opfer resolut, energisch, in einem strengen Ton den Beschuldigten aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen („la mi la sii“ und dgl.).