deutlich merk- und spürbar war, sodass sie sich gemüssigt fühlten, dem Beschuldigten zu folgen. Die Kammer erachtet es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte alsdann beim Erblicken des wieder Richtung N.________ zurück marschierenden Opfers direkt auf die E________gasse hinaus ging und unmittelbar auf das Opfer zusteuerte. Diesbezüglich war es somit erneut der Beschuldigte, welcher aktiv auf das Opfer zuging, es stellte, es aggressiv ansprach und ihm quasi den Weg versperrte. Nichtsdestotrotz ist beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der E________gasse gesucht und die erneute Begegnung nicht zufällig war.