Es ist aus Sicht der Kammer nicht erstellt, dass das Opfer, welches dem Beschuldigten rein körperlich, sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser in Begleitung eines – wenn auch stark alkoholisierten – Kollegen war, zahlenmässig unterlegen war, in der D________gasse die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht und diesen bedroht oder beschimpft hat. Somit ist beweismässig bloss erstellt, dass es in der D________gasse anlässlich der ersten Begegnung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten kam. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist überdies beweismässig davon auszugehen, dass es letztlich der Beschuldigte war, der das Opfer verbal attackierte;