24 vermögen daran nicht ansatzweise etwas zu ändern. Es machte auch niemand eine körperliche Auseinandersetzung geltend. Es ist aus Sicht der Kammer nicht erstellt, dass das Opfer, welches dem Beschuldigten rein körperlich, sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser in Begleitung eines – wenn auch stark alkoholisierten – Kollegen war, zahlenmässig unterlegen war, in der D________gasse die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht und diesen bedroht oder beschimpft hat.