_ betreffend die Zurechtweisungen von Partygängern eine Woche zuvor durch das Opfer und der Aussage von F.________, wonach er gehört habe, dass das Opfer schon eine Woche zuvor Auseinandersetzungen mit Jugendlichen gehabt habe, lässt sich nicht willkürfrei ableiten, das Opfer habe in der D________gasse M.________ beschimpft und dem Beschuldigten mit dem Tod gedroht. Auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen, wonach sich das Opfer zuvor wie eine Art „Hilfs-Sheriff“ aufgeführt habe und sein Verhalten komisch anmute (pag. 778),